Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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II. Dem § 44 wird am Schlusse folgender Absatz hinzugefügt: 
Soweit in dem in Tarifnummer 6 e bezeichneten Güterbeförderungs- 
verkehr Urkunden der im Tarife bezeichneten Art nicht ausgestellt 
werden, ist die Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats von 
der Sendung selbst zu entrichten. Der Bundesrat kann die Entrichtung 
der Abgabe in anderer Weise als zu der Urkunde auch noch in anderen 
Fällen anordnen. 
III. Im § 45 Abs. 1 werden die Worte „Urkunde der bezeichneten Art“ 
ersetzt durch die Worte „Urkunde der in Tarifnummer 6 a, b, c 
bezeichneten Art“. 
Artikel III 
Bei Lieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen 
sind, aber über diesen Zeitpunkt hinaus laufen, haben die Vertragschließenden, 
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das durch dieses festgelegte Mehr an 
Frachtkosten gemeinsam zu tragen. Dieses Mehr an Frachtkosten bildet keinen 
Grund zur Vertragsaufhebung. 
Artikel IV 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche 
Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Juni 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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