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II. Dem § 44 wird am Schlusse folgender Absatz hinzugefügt:
Soweit in dem in Tarifnummer 6 e bezeichneten Güterbeförderungs-
verkehr Urkunden der im Tarife bezeichneten Art nicht ausgestellt
werden, ist die Abgabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats von
der Sendung selbst zu entrichten. Der Bundesrat kann die Entrichtung
der Abgabe in anderer Weise als zu der Urkunde auch noch in anderen
Fällen anordnen.
III. Im § 45 Abs. 1 werden die Worte „Urkunde der bezeichneten Art“
ersetzt durch die Worte „Urkunde der in Tarifnummer 6 a, b, c
bezeichneten Art“.
Artikel III
Bei Lieferungsverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen
sind, aber über diesen Zeitpunkt hinaus laufen, haben die Vertragschließenden,
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das durch dieses festgelegte Mehr an
Frachtkosten gemeinsam zu tragen. Dieses Mehr an Frachtkosten bildet keinen
Grund zur Vertragsaufhebung.
Artikel IV
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche
Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.