— 559 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 135
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 660. — Berichtigung.
(Nr. 5273) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom
21. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 Reichs-
Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen vom 7. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 559),
wird wie folgt geändert:
I. Im § 13:
a) im Abs. 1 werden die Jahreszahlen „1907 bis 1909“ ersetzt durch
die Jahreszahlen „1912 und 1913"
b) im Abs. 2 wird die Jahreszahl „1909“ ersetzt durch die Jahres-
zahl „1913“,
c) im abs. 4 wird die Jahreszahl „1909" ersetzt durch „1913", die
Jahreszahlen ,1907 bis 1909“ werden ersetzt durch die Jahres-
zahlen „1912 und 1913".
II. Im § 14 werden die Jahreszahlen 1907 bis 1909“ ersetzt durch
„1912 und 1913"
III. Der § 16 erhält folgende Fassung:
§ 16
Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 finden auch Anwendung,
wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Verträge mit den
Arbeitern oder deren Organisationen geregelt sind; die Verträge dürfen
keine Bestimmungen enthalten, die das Vereinigungsrecht der Arbeiter
verhindern oder verbieten.
IV. Im § 17 Abs. 1 wird hinter den Worten am 1. Januar 19127 ein-
gefügt: „mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1918.
Reichs-Gesetzbl 1916. 142
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1916.