Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 32 
Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs zum Nennbetrag und die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen dieser 
Kriegsanleihen zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekanntzumachenden 
Kurse an Zahlungs Statt angenommen. 
§ 33 
Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen wissent- 
lich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet 
sind, eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis 
zum fünffachen Betrage der gefährdeten Abgabe bestraft. 
§ 34 
In den Fällen des § 33 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu 
einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe auch auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der 
Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet 
worden ist, mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige 
oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland 
verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. 
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil 
angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich 
bekanntzumachen ist. 
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten 
Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwalt- 
schaft abzugeben. Ist der Steuerpflichtige abwesend (§ 318 der Strafprozeß- 
ordnung), so kann gegen ihn nach Maßgabe der §§ 320 bis 326 der Straf- 
prozeßordnung verhandelt werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie 
abgegebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie 
die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Ver- 
waltungsbehörde abgeben. 
§ 35 
Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 36 
Der Bundesrat kann zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag eines 
Steuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe 
befreien oder eine anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses oder Mehr- 
gewinns bewilligen. 
	        
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