— 573 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
. Nr137
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom
10. April 1916. S. 373. — Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von An-
gehörigen Portugals. S. 375.
(Nr. 5275) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 24. Juni 1916.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt:
§ 1
In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen
Nahrungs-, Genuß- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveräußerung
bereitet werden, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden zur
Herstellung von
1.
2.
3.
Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Frucht-
stücke)
gezuckerten (kandierten) Früchten,
Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäure-
gehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,
4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Ge-
tränken hergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbrannt-
weinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch-
und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen
für solche und ähnliche Getränke,
5. Essig,
6. Mostrich und Senf,
7. Fischmarinaden,
8. Kautabak,
9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares,
der Nägel oder der Mundhöhle.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 145
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1916.