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Die Verlegung des Heimatsorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten
Art in das Ausland ist verboten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im
Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung
zulassen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5283) Bekanntmachung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs. und Genuß
mitteln. Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer Nahrungs- oder Genußmittel unter einer zur Täuschung geeigneten
Bezeichnung oder Angabe anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr
bringt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht.
Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be-
kanntmachung wird im Urteil bestimmt.