Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 142 
  
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Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten und 
daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915. S. 595. — Bekanntmachung über das 
Außerkrafttreten der Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit 
Ölfrüchten usw. vom 19. Oktober 1915. S. 507. — Bekanntmachung über Änderung der Höchst- 
preise für Soda. S. 597. 
  
(Nr. 5287) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Ölfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 438). Vom 26. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund. des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über den Verkehr mit Ölfrüchten usw. vom 15. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 438) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
Im § 1 Abs. 1 ist hinter das Wort „Ravison“ einzufügen: 
Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), 
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Dies gilt nicht: 
1. 
2. 
für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungs- 
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut) 
für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirt- 
schaft des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für 
nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungs- 
mitteln von dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen 
dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines 
Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Er- 
laubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der Ortsbehörde 
allwöchentlich zurückzustellen; 
bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigen- 
tümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vor- 
räte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf 
Doppelzentner zurückbehalten werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 150 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1916.
	        
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