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Im § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte: „erstmalig jedoch am 1. August
1915“ zu streichen. Der Absatz erhält folgenden Zusatz:
Außerdem sind die am 1. August 1916 vorhandenen Vorräte bis
5. August 1916 anzuzeigen.
Im Absatz 2 sind die Worte: „Nr. 2 bis 5" zu streichen.
Der Absatz 3 fällt weg.
Im § 3 Abs. 2 ist als Preis für Mohn statt 80 Mark 85 Mark einzu-
setzen. Am Schlusse der Preisaufstellung ist zuzufügen: bei Sonnenblumenkernen
45,00 Mark, bei Senfsaat 50,00 Mark. Als Absatz 3 wird eingefügt:
Für die Ölfrüchte aus der Ernte 1917 werden die Preise um
je ein Sechstel erhöht.
Der Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahnstation
des Lieferungspflichtigen. Dem Lieferungspflichtigen ist das durch
vereidigte Verwieger auf der Empfangsstation festgestellte Gewicht
zu bezahlen; bei Aufgabe von Stückgut ist das vom Beauftragten des
Kriegsausschusses bei der Lieferung auf der Dezimalwage festgestellte
Gewicht maßgebend. Der Lieferungspflichtige hat die Ölfrüchte bis
zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieferungs-
pflichtigen sind diejenigen gleichzuachten, die Ölfrüchte der genannten
Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben.
Der § 7 erhält von Satz 3 an folgende Fassung:
Für die bei der Ölgewinnung anfallenden Ölkuchen und Ölmehle sind
die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfutter-
mitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) maßgebend.
Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbst-
gewonnene Ölfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf
auf je 100 Kilogramm abgelieferte Ölfrüchte bis zu 35 Kilogramm
Ölkuchen von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu liefern.
Öle, Ölkuchen und Ölmehle, die aus den den Erzeugern belassenen
Mengen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern.
Im § 10 ist bei Nr. 3 in der Klammer statt „2“ zu setzen 4.
Der Paragraph erhält folgenden Zusatz:
5. wer ohne Vorlegung und Abnahme des Erlaubnisscheins Öl-
früchte zur Verarbeitung annimmt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2).
Der § 11 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Ölfrüchte, die aus dem
Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet ein-
geführt worden sind oder eingeführt werden werden. Sie findet ferner
Anwendung auf Ölrettich-, Sesam-, Baumwoll- und Rizinussamen,
Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Illipe-,