Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm 
einschließlich Verpackung. ... .. . .. . . . . . .. . . . .. . . .. 0,24 Mark, 
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . . . . . . ... 0,12  
B. Kristall- und Feinsoda 
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis): 
a) Kristallsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei 
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung 
8,00 Mark, 
b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei 
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung 
I. im Seekenn. .. 9,00 Mark, 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser 
Packunen ... 10,00 Mark. 
2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber 
a) Kristallsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei 
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 
10,25 Mark, 
b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei 
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 
I. im Sackke 11,25 Mark, 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser 
12,00 Mark. 
Packungen . .. 
3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall- 
oder Feinsoda 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung .. . ...... . 0,18 Mark, 
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . ... .. ... 0,09 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Juni 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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