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2. Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm
einschließlich Verpackung. ... .. . .. . . . . . .. . . . .. . . .. 0,24 Mark,
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . . . . . . ... 0,12
B. Kristall- und Feinsoda
1. Bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung
8,00 Mark,
b) Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Herstellung
I. im Seekenn. .. 9,00 Mark,
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser
Packunen ... 10,00 Mark.
2. Beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber
a) Kristallsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers
10,25 Mark,
b) Feinsoda:
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung frei
Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers
I. im Sackke 11,25 Mark,
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich dieser
12,00 Mark.
Packungen . ..
3. Beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm Kristall-
oder Feinsoda
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung .. . ...... . 0,18 Mark,
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung. . ... .. ... 0,09
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.