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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 143
Inhalt: Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. S. 3o9. — Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung. S. 6o1
—
(Nr. 5290) Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Aus-
nahme Elsaß-Lothringens, was folgt:
§ 1
Wer das Reichsgebiet verläßt oder wer aus dem Ausland in das Reichs-
gebiet eintritt, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen.
Der Paß bedarf vor dem jedesmaligen Grenzübertritte des Sichtvermerkes
der zuständigen deutschen Behörde.
§ 2
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich
durch einen Paß über seine Person auszuweisen.
§ 3
Für besondere Fälle kann der Reichskanzler auch andere amtliche Papiere
(Paßersatz) als genügenden Ausweis für den Grenzübertritt (§ 1 Abs. 1) oder den
Reichs-Gesetzbl. 1916. 151
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1916.