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Aufenthalt im Reichsgebiet (§ 2) allgemein zulassen oder Befreiung von dem Er-
fordernisse des Sichtvermerkes (§ 1 Abs. 2) allgemein gewähren.
§ 4
Für Grenzbezirke, insbesondere für den kleinen Grenzverkehr, sowie zum
Verkehr auf bestimmten Wasserstraßen können die Militärbefehlshaber (Ober-
kommandos, stellvertretenden Generalkommandos, Marine-Station-Kommandos)
nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden gewissen Arten von Personen
den Grenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung
von dem Erfordernisse des Sichtvermerkes gewähren.
§ 5
Im Einzelfalle können der stellvertretende Generalstab der Armee und der
Admiralstab der Marine sowie die für den Grenzübertritt zuständigen Militär-
befehlshaber Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 zulassen.
§ 6
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforder-
lichen Anordnungen, insbesondere über Form und Inhalt der Pässe und des
Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstellung der Pässe und des
Sichtvermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beob-
achtende Verfahren; er bestimmt, inwieweit von dem Erfordernisse des jedesmaligen
Sichtvermerkes (§ 1 Abs. 2) Befreiung gewährt werden kann.
Soweit der Reichskanzler Ausführungsanordnungen nicht erläßt, können
solche Anordnungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
§ 7
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Grenzübertritt von und
nach den besetzten Gebieten, die an das Reichsgebiet angrenzen, nur insoweit, als
nicht besondere Anordnungen der zuständigen Militärbehörden bestehen.
§ 8
Diese Verordnung (Paßverordnung) tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung, betreffend anderweite