Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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bei Paßinhabern, die im Ausland einen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt nicht haben, der Konsul oder Gesandte in dem Lande, 
von dem aus die Reise angetreten werden soll. 
Ist für einen Paßinhaber, der im Ausland seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt hat, die Erlangung des Sichtvermerkes von dem für seinen Wohnort 
zuständigen Konsul oder Gesandten nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht 
möglich, so kann der Sichtvermerk von dem Konsul oder Gesandten in dem Lande 
ausgestellt werden, von dem aus die Reise angetreten werden soll. Die Aus- 
stellung ist erst zulässig, nachdem durch Rückfrage bei dem zuständigen Konsul 
oder Gesandten, oder wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich 
ist, durch geeignete Ermittlungen einwandfrei festgestellt worden ist, daß alle 
Voraussetzungen für die Ausstellung des Sichtvermerkes erfüllt sind. 
11. Die Ausstellung der Sichtvermerke darf nur erfolgen, wenn die Notwendig- 
keit der Reise (Ein-, Aus- oder Durchreise) ausreichend und einwandfrei dargetan ist 
und der Zweck der Reise den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Sie muß 
jedenfalls versagt werden: 
a) wenn der Reise gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, 
b) wenn die Reise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, 
c) wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen geschädigt 
würden, 
d) wenn der Verdacht besteht, daß eine Ausreise aus dem Reichsgebiet in 
der Absicht vorgenommen werden soll, Vermögen der Steuerpflicht zu 
entziehen. 
12. Wehrpflichtigen darf für die Ausreise der Sichtvermerk nur mit Zu- 
stimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie 
stehen. Soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zu- 
stimmung desjenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirk die Wehr- 
pflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
13. Ist zur Reise die besondere Erlaubnis einer Militärbehörde erforderlich, 
so darf der Sichtvermerk nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis für die 
Erteilung der Erlaubnis durch Vorlegung des militärischen Passierscheins bei- 
gebracht wird.
	        
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