Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten 
sowie über den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken. Er bestimmt, welche 
Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.“ 
5. Im § 7 fallen die Worte fort: „oder Veräußerung; durch eine solche 
Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide aus dem 
Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird.“ 
6. Im § 9 erhält die Nummer 5 die Nummer 7, es werden folgende neue 
Nummern 5 und 6 eingefügt: 
„5) wer Getreide zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder 
den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken be- 
stimmt ist; 
6) wer den Vorschriften im § 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund 
des § 6a Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“. 
Ferner ist im § 9 unter Nr. 5 (jetzt 7) statt „§§ 5, 6“ zu setzen: §§ 2 
und 5". 
7. Im § 13 ist das Wort „zunächst“ zu streichen; ferner ist statt 
"15. August 1916" zu setzen: "15. September 1917". 
8. § 14 Abs. f und g erhalten folgende Fassung: 
"f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern 
ist, und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch 
vorläufig festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen 
oder Weizen zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 
auf die eigenen Bedürfnisse der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen; 
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunal- 
verbände Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu 
Futterzwecken verschroten lassen oder zur Verfütterung freigeben 
dürfen; 
9. § 14 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„i) ob und in welcher Menge Brotgetreide zu Futterzwecken verschrotet 
werden soll; 
k) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwandt werden soll.“ 
10. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 
„Unternehmer von Betrieben der im § 14 Abs. 1d bezeichneten Art haben 
der Relchsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse 
zu geben. 
Wer trotz wiederholter Aufforderung die Auskunft nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft.“ 
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