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28. § 13 erhält folgenden Absatz 2:
„In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf
Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.“
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520),
wie er sich aus den Änderungen durch die Verordnungen vom 20. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) und
durch den Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen
§§ 4 und 5 und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte"“ in fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt-
zugeben.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5296). Verordnung über Buchweizen und Hirse. Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Buchweizen und Hirse aller Art dürfen nur an die vom Reichskanzler
bestimmte Stelle oder an die von ihr zum Erwerb ermächtigten Stellen (§ 9)
abgesetzt werden.