Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 645 — 
Artikel V 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Die in den §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung dieses 
Gesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig für die in die Zeit vom Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu entrichten. 
Sind für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes abgeschlossen sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten, so ist der 
Abnehmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen 
Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entfallenden Steuer zu 
leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
— — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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