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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 150
JInhalt: Bekanntmachung über Grünkern. S. 610.
(Nr. 5304) Bekanntmachung über Grünkern. Vom 3. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer aus der Ernte 1916 Grünkern herstellt oder hergestellt hat, darf ihn
nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder an die von dieser zum
Erwerb ermächtigten Stellen absetzen.
Dies gilt nicht für die Lieferung von Grünkern an Naturalberechtigte,
insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder
als Lohn Grünkern zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der
ihm nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich
diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge.
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 genannten Personen haben die hergestellten Mengen
alsbald, spätestens bis zum 15. August 1916, dem Kommunalverband anzuzeigen.
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 und nach § 3
Abs. 2 beansprucht werden und für wieviel Personen.
Die Kommunalverbände haben die Anzeige unverzüglich an die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle (§1 Abs. 1) weiterzugeben.
§ 3
Die Hersteller haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach § 1
unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1 Abs. 1) auf Verlangen
Reichs-Gesetzbl. 1916. 161
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1916.