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§ 7
Die nach § 6 zuständige höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig
über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung
zur Lieferung oder der Lieferung ergeben.
§ 8
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) darf den über-
nommenen Grünkern nur an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung, an
Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Sie kann Nährmittelfabriken und andere vom Reichskanzler bestimmte Stellen
durch Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Grünkern ermächtigen.
Der Reichskanzler kann über die Verwendung der abgegebenen Mengen
Bestimmungen erlassen und die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die
abgegebenen Mengen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verteilen und
abzugeben sind.
§ 9
Der Preis für Grünkern, das ist die gedörrte geschälte unvermahlene Frucht,
darf vorbehaltlich der Vorschrift im § 8 Abs. 2 80 Mark für den Doppelzentner
nicht übersteigen. Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis
zum Höchstbetrage von 2 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Werden
die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark
und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark
betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern.
Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rück-
kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Der Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst.
Diese Preise sowie die auf Grund des § 8 Abs. 2 festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
§ 10
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen; sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige
Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.