Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 653 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 151 
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Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige des Reichs- 
heers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege 1911/12 oder 
dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt haben. S. 653. — Bekanntmachung über die Abände- 
rung der Preise für wasserlösliche Phosphorsäure. S. 653. 
  
  
(Nr. 5305) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige 
des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch- 
italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt 
haben. Vom 26. Juni 1916. 
Auf Ihren Bericht vom 21. Juni 1916 bestimme Ich auf Grund des § 17 
des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes vom gleichen Tage, daß den Angehörigen des Reichsheers 
und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege in 
den Jahren 1911/12 oder dem Balkankrieg in den Jahren 1912/13 beigewohnt 
haben, ein Kriegsjahr anzurechnen ist. Fällt die Anwesenheit auf dem Kriegs- 
schauplatz in mehrere Kalenderjahre, so ist das erste Jahr als Kriegsjahr an- 
zurechnen. 
Großes Hauptquartier, den 26. Juni 1916. 
Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
An den Reichskanzler. 
  
(Nr. 5306) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für wasserlösliche Phosphor- 
säure. Vom 4. Juli 1916. 
Auf Grund des § 12 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über künstliche 
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
Die in der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Ja- 
nuar 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste unter A 1 bis 3 aufgeführten, 
durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) geänderten 
Preise werden folgendermaßen abgeändert: 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 162 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1916.