Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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der nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt werden. 
Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen innerhalb der 
etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die 
Stelle die fehlenden Mengen, nötigenfalls im Wege der Enteignung, 
in seinem Bezirk erwerben.  
Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Stelle größere 
Mengen und früher abnimmt. Das Verlangen muß ihr spätestens 
zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen.“ 
§ 24 erhält folgenden Abs. 2 
„Die abzuliefernden Mengen erhöhen sich um die Mengen von 
Gerste, die aus anderen Kommunalverbänden zu Saatzwecken (§ 7a) 
eingeführt werden.“ 
Im § 25 ist anstatt „die Hälfte““ „sechs Zehntel““ und anstatt „Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung“ zu setzen: „nach § 7 
Abs. 1a bestimmten Stelle“.   
Im § 26 werden die Worte "erstmals bis zum 5.August 1915" 
gestrichen. 
§ 27 erhält folgende Fassung: 
„Jeder Betrieb mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) darf im Nahmen 
seines Kontingents Gerste verarbeiten und verarbeiten lassen. Die 
Betriebsunternehmer haben Vorräte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet 
worden sind, monatlich bis zum 5. des auf die Verarbeitung folgenden 
Monats der Reichsfuttermittelstelle anzuzeigen. 
Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei 
haben, dürfen in dieser für andere Betriebe nicht mehr Gerste vermälzen, 
als sie im Jahresdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1912 bis zum 
30. September 1914 für andere Betricbe vermälzt haben. Insgesamt 
(für andere Betriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen sie nicht 
mehr vermälzen, als den Jahresdurchschnitt in dem genannten Zeitraum.“ 
§ 28 erhält folgende Fassung: 
„Hat jemand unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten 
lassen oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten 
lassen, als nach seinem Kontingent (§ 20 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt 
sie ohne Entgelt zugunsten der nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle. 
Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle das daraus gewonnene 
Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erfaßt werden kann, sein Wert 
oder, wenn der erzielte Verkaufspreis höher ist, dieser.“ 
§ 30 erhält folgende Fassung: 
„Die Unternehmer von Betrieben, die Gerste oder Malz verarbeiten, 
sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben 
der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebs-
	        
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