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Verkehr
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verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei
und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und bereits
verarbeiteten Gerste- oder Malzmengen sowie deren Herkunft anzugeben.“
§ 32 erhält folgende Fassung:
„Ausputzgerste und Schwimmgerste unterliegen der Regelung für
die Kraftfuttermittel.“
Im § 33 wird unter Abs. 1 anstatt „Absatz 2b" gesetzt: „Abs. 3b"
und anstatt „die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
überwiesen hat“ „überwiesen ist“.
Ferner werden im Abs. 2 die Worte „für den Weiterverkauf“ ge-
strichen.
Im § 34 Abs. 1 wird „§ 32" gestrichen.
Im § 34 Abs. 2 wird anstatt „Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung“ gesetzt: „nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle“, und hinter
entscheidet“ wird eingefügt: „nach Anhörung der Beteiligten“.
Im § 35 wird anstatt „sechs Monate“ gesetzt: "einem Jahre“ und an-
statt „fünfzehnhundert“: „zehntausend“.
Ferner wird der Nr. 1 hinzugefügt: „oder den nach § 20 Abs. 1,
Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.“; Nr. 3 wird gestrichen,
Nr. 2 erhält die Nr. 3; es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
„wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis
zu dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht.“
§§ 41, 42 und 45 werden gestrichen.
§ 43 wird § 41; sein Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste,
die aus dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unterliegt der
Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl
und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569)
in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147)./
§ 44 wird § 42, anstatt (§ 43 Abs. 2“ wird gesetzt: „§ 41 Abs. 27.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Verkehr mit Gerste, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der Über-
schrift „Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916"“ im Reichs-Gesetzblatt
bekanntzumachen.
Er kann weitere Ubergangsvorschriften erlassen.