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in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die
Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung
unter Angabe der Menge bei den Kommunalverbänden binnen 3 Tagen
anzuzeigen.“
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver-
pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vor-
zunehmen.
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver-
pflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie
über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen er-
lassen.
Der Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald
er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten er be-
schlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalver-
band hat dafür zu sorgen, daß er gemäß den Vorschriften dieser Ver-
ordnung binnen drei Wochen abgenommen wird.“
3. Im § 6 Abs. 2 unter a wird im zweiten Absatz anstatt „Bundesrat“ gesetzt:
„Reichskanzler“.
4. Im § 6 Abs. 2 wird die Nummer c gestrichen, Nummer b erhält die
Nummer c, es wird folgende neue Nummer b eingefügt:
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die ihnen nach Be-
stimmung des Reichskanzlers zu belassenden Hafermengen (§ 10 Abs. 2a)
im eigenen Betriebe verfüttern,“.
5. § 6 Abs. 2 Nummer d erhält folgenden Zusatz:
„Die ausgesonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung über
Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 621)."
6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel zum
Verzehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen.
Diese Herstellung darf nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen,
die durch die zuständige Behörde auszustellen sind und die zur
Verarbeitung freigegebene Menge angeben müssen. Die Mühlen
dürfen Hafer nur gegen Aushändigung der Mahlkarten zur Ver-
arbeitung annehmen oder verarbeiten.
1) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen
liefern, die durch Erlaubnisscheine (§ 17 Abs. 5) zum Ankauf ent-
sprechender Mengen von Hafer berechtigt sind.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 165