Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die 
Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung 
unter Angabe der Menge bei den Kommunalverbänden binnen 3 Tagen 
anzuzeigen.“ 
2. § 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver- 
pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vor- 
zunehmen. 
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver- 
pflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen 
bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie 
über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen er- 
lassen. 
Der Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald 
er ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten er be- 
schlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalver- 
band hat dafür zu sorgen, daß er gemäß den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung binnen drei Wochen abgenommen wird.“ 
3. Im § 6 Abs. 2 unter a wird im zweiten Absatz anstatt „Bundesrat“ gesetzt: 
„Reichskanzler“. 
4. Im § 6 Abs. 2 wird die Nummer c gestrichen, Nummer b erhält die 
Nummer c, es wird folgende neue Nummer b eingefügt: 
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die ihnen nach Be- 
stimmung des Reichskanzlers zu belassenden Hafermengen (§ 10 Abs. 2a) 
im eigenen Betriebe verfüttern,“. 
5. § 6 Abs. 2 Nummer d erhält folgenden Zusatz: 
„Die ausgesonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung über 
Hülsenfrüchte in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 621)." 
6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel zum 
Verzehr im eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen. 
Diese Herstellung darf nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen, 
die durch die zuständige Behörde auszustellen sind und die zur 
Verarbeitung freigegebene Menge angeben müssen. Die Mühlen 
dürfen Hafer nur gegen Aushändigung der Mahlkarten zur Ver- 
arbeitung annehmen oder verarbeiten. 
1) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen 
liefern, die durch Erlaubnisscheine (§ 17 Abs. 5) zum Ankauf ent- 
sprechender Mengen von Hafer berechtigt sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 165
	        
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