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fuͤnfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach
anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist; dem Reeder steht gleich,
wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher
sie im Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem 12. Juli 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Berichtigungen
In der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und
zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 581)
ist im § 9 hinter „Erlaubnis“ einzufügen: „oder“.
In der Verordnung vom 29. Juni 1916, betreffend Änderung der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 621) muß es im Artikel I unter Nr. 20 im Abs. 2 des § 10 a Zeile 1
statt „teilweise“ heißen: „leihweise““.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.