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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 154
Inhalt: Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. S. 275. — Gesetz über Kapital-
abfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). S. 680. — Bekannt-
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von
Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). S. s4.
(Nr. 5314) Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 3. Juli 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichtags, was folgt:
§ 1
Die durch den gegenwärtigen Krieg innerhalb des Reichsgebiets verur-
sachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum (§ 35 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl.
S. 129 —) werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt.
Dies gilt nicht für Beschädigungen, deren Ersatz auf Grund der sonstigen
Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873,
des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der
Umgebung der Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 459 oder der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
21. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357 )
25. November 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 778) beansprucht werden kann.
§ 2
Als durch den Krieg verursacht gelten Beschädigungen, die unmittelbar
bervorgerufen sind:
1. durch die kriegerischen Unternehmungen deutscher, verbündeter oder
feindlicher Streitkräfte;
Relchs-Gesehbl. 1916. 166
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1916.