Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

52  Schriftliche  Eingaben  im  müntlichen  Verhör.

solgen,  die  Provokation  schon  wegen  der  durch
die  Klagestellung  vor  dem  fremden  Gerichte  begründeten
  Diffamation  wieder  aufgenommen  werden
  könnte.  «

Die  Provokation  ist  daher  nur  als  zur  Zeit
unstatthaft  abzuweisen).  «

Uebrr·dic3utüssigluit  schriftlicher  Eingaben  in
Sachen  des  mündlirhen  Derhöcs.
Von  Ebendemselben.

Das  Hauptprinzip  des  beschleunigten  Verfahrens
  im  mündlichen  Verhöre  bestehet  darin,  daß
die  Erklärungen  der  Parteien  bei  der  Verhandlung
  nicht  in  der  Ordnung  des  Prozesses  in  abgesonderten
  Sätzen  nach  Klage,  Erxzeption,  Replik
und  Duplik  zu  Protokoll  genommen  werden,  wie
es  im  gewöhnlichen  Verfahren  geschieht  1),  sondern
daß  mit  Vermeidung  des  Schriftenwechsels  und
des  Verfahrens  vom  Munde  aus  in  die  Feder  das
Ergebniß  der  gegenseitigen  Erklärungen  der  Parteien,
  so  wie  auch  die  Verhandlungen  der  Beweis=
  und  Gegenbeweisführung  ihrem  wesentlichen
Inhalte  nach  zu  Protokoll  genommen  werden  2).

Schriftkiche  Eingaben  und  Anträge,  rücksichtlich
  der  Klage  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt,  sind
aber  außer  den  obigen  Verhandlungen  nirgends
untersagt.  Es  wird  durch  solche  das  Prinzip  der
mündlichen  Verhandlungern  nicht  verletzt;  namentlich
  wird  bezüglich  der  Fristgesuche  im  8.  12
der  allegirten  Novelle  auf  die  Bestimmungen  des

4)  Rechtskräftiges  Erkenntniß  des  Kreis=  u.  Stadtgerichts
Schweinfurt  D.  S.  K.  9569.
1)  Spies  Erläuterungen  zum  Gesetze  v.  17.  Nov.  1837,

S.  27.
2)  Novelle  von  1837,  §.  9  u.  12.