52 Schriftliche Eingaben im müntlichen Verhör.
solgen, die Provokation schon wegen der durch
die Klagestellung vor dem fremden Gerichte begründeten
Diffamation wieder aufgenommen werden
könnte. «
Die Provokation ist daher nur als zur Zeit
unstatthaft abzuweisen). «
Uebrr·dic3utüssigluit schriftlicher Eingaben in
Sachen des mündlirhen Derhöcs.
Von Ebendemselben.
Das Hauptprinzip des beschleunigten Verfahrens
im mündlichen Verhöre bestehet darin, daß
die Erklärungen der Parteien bei der Verhandlung
nicht in der Ordnung des Prozesses in abgesonderten
Sätzen nach Klage, Erxzeption, Replik
und Duplik zu Protokoll genommen werden, wie
es im gewöhnlichen Verfahren geschieht 1), sondern
daß mit Vermeidung des Schriftenwechsels und
des Verfahrens vom Munde aus in die Feder das
Ergebniß der gegenseitigen Erklärungen der Parteien,
so wie auch die Verhandlungen der Beweis=
und Gegenbeweisführung ihrem wesentlichen
Inhalte nach zu Protokoll genommen werden 2).
Schriftkiche Eingaben und Anträge, rücksichtlich
der Klage ausdrücklich für zulässig erklärt, sind
aber außer den obigen Verhandlungen nirgends
untersagt. Es wird durch solche das Prinzip der
mündlichen Verhandlungern nicht verletzt; namentlich
wird bezüglich der Fristgesuche im 8. 12
der allegirten Novelle auf die Bestimmungen des
4) Rechtskräftiges Erkenntniß des Kreis= u. Stadtgerichts
Schweinfurt D. S. K. 9569.
1) Spies Erläuterungen zum Gesetze v. 17. Nov. 1837,
S. 27.
2) Novelle von 1837, §. 9 u. 12.