Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
M 161 
Inhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. v4##Ss. — Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 751. 
  
Gr. 5330) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 16. Juli 1916. 
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
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Alle Verleger von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Samm- 
lungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen 
periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem, 
holzhaltigen Papier gedruckt werden, haben über ihren Verbrauch des für diese 
Oruckschriften und deren Umschläge in den Jahren 1913, 1914, 1915 und im 
ersten Halbjahr 1916 verwendeten Papiers der Kriegswirtschaftsstelle für das 
Deutsche Zeitungsgewerbe Anzeige zu erstatten. 
Falls der Drucker der Besteller des Papiers ist, erfolgt die Anzeige auf 
Grund der Angaben des Druckers. Dieser ist verpflichtet, dem Verleger auf Er- 
fordern unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
(2 
Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
scheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen 
Papier gedruckt werden, haben den Seitenumfang, den die von ihnen verlegten 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 178 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1916.
	        
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