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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
M 161
Inhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. v4##Ss. — Bekanntmachung über den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. S. 751.
Gr. 5330) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 16. Juli 1916.
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
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Alle Verleger von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Samm-
lungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen
periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem,
holzhaltigen Papier gedruckt werden, haben über ihren Verbrauch des für diese
Oruckschriften und deren Umschläge in den Jahren 1913, 1914, 1915 und im
ersten Halbjahr 1916 verwendeten Papiers der Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Zeitungsgewerbe Anzeige zu erstatten.
Falls der Drucker der Besteller des Papiers ist, erfolgt die Anzeige auf
Grund der Angaben des Druckers. Dieser ist verpflichtet, dem Verleger auf Er-
fordern unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2
Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch er-
scheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigen
Papier gedruckt werden, haben den Seitenumfang, den die von ihnen verlegten
Reichs-Gesetzbl. 1916. 178
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1916.