Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unter- 
schreiben und der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe spätestens 
bis zum 7. August 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief einzusenden. 
Von jedem ausgefüllten Fragebogen ist von den Meldepflichtigen eine 
Abschrift zurückzubehalten und bis zum Ende des sechsten Monats nach Friedens- 
schluß aufzubewahren. · 
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AllenachsslbissMeldepflichtigenhabenvom27.Juli1916abüber 
ihren Bezug und Verbrauch von Papier, das für die Herstellung von Druck- 
werken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), 
Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck- 
schriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt 
ist, so genau Buch zu führen, daß die Menge des bezogenen und verwendeten 
Papiers und dessen Verwendungszweck jederzeit nachgewiesen werden kann. 
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig — für den Monat 
Juli 1916 — bis zum 10. August 1916) ist außerdem der Kriegswirtschafts- 
stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe regelmäßig die gesamte im voran- 
gegangenen Monat verbrauchte Gewichtsmenge des Papiers für die im voran- 
gegangenen Monat im Drucke fertiggestellten (ausgedruckten) Druckwerke (Bücher, 
Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, 
Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften und 
für die fertiggestellten (ausgedruckten) Umschläge für diese Druckschriften anzuzeigen. 
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Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe und deren 
Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach §& 6 zu führenden Bücher 
zu nehmen. 
Die nach ## 1 bis 3 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle 
für das Deutsche Zeitungsgewerbe und deren Beauftragten auf Erfordern jede 
Auskunft, die sich auf die Durchführung der Bekanntmachung bezieht, unver- 
züglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den 
Betriebs= und Lagerräumen zu gewähren. 
178“
	        
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