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der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe angemeldet worden
ist. Läßt die Kriegswirtschaftsstelle die Verwendung solchen Papiers zur Herstellung
von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften
u#w.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden
Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften zu,
so sind die im § 8 vorgesehenen Abgaben auch für diese Papiere an die Kriegs-
wirtschaftsstelle zu leisten.
I11
Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist vom
27. Juli 1916 ab jede erfolgte Lieferung von Papier, das zur Herstellung von
Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften
usw.), Musikalien, Zeitungen, Beitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden
Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt
ist, innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen
Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
gegen Einsendung von zehn Pfennig für zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für
die Ubersendung zu beziehen sind, mitzuteilen. «
Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der den Versand an den
Bezieher vornimmt.
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Wer Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel-
werke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen,
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Her-
stellung von Umschlägen für diese Druckschriften geeignet ist, in Besitz hat, hat es
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen
käuflich zu überlassen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die zuständigen
Behörden auf die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig
sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Be-
sitzer des Papiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht.
Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Ubernahme-
preis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer
eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Ver-