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b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916
eintritt ·
at,n zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest-
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
dichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H.
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vpgvo ab“. Der
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzu-
geben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Jinsen verlangt, so wird der Wechsel
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt,
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn-
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
. Verichtigung
In der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916
vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) ist im Artikel 1 unter Nr. 23
die erste Zeile zu streichen.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postkanftallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.