Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Reichskanzler kann, um die zweckmäßige Durchführung dieser Verordnung 
zu sichern, Delegierte der Reichsstelle im Benehmen mit den Landeszentralbehörden 
bestellen. (5 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Sie erhält einen Aufsichtsrat, der aus dem Vorsitzenden der Verwaltungs- 
abteilung als Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Zahl. 
von Mitgliedern besteht, die vom Reichskanzler ernannt werden. Der Ausfsichts- 
rat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des 
Reichskanzlers. X 
Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich 
der statistischen Arbeiten zu erledigen. Sie hat insbesondere 
1. die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Verbrauchsmengen an 
Speisefetten festzusetzen; 
2. einen Verteilungsplan aufzustellen, durch den der Bedarfsanteil des 
einzelnen Kommunalverbandes sowie ferner festgesetzt wird, wieviel 
Speisefett der Kommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat. 
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. 
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Odie Geschäftsabteilung hat die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den 
grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung zu erledigen. Sie hat alle zur 
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere 
a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie 
abzuliefernden Fettmengen zu sorgen; 
b) die ihr obliegenden Lieferungen rechtzeitig vorzunehmen; 
Jc) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen. 
II. Bewirtschaftung der Speisefette und Verbrauchsregelung 
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Die in Molkereien hergestellten Speisefette sind mit der Erzeugung für den 
Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt. 
Als Molkerei im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Betrieb, in dem täglich 
mehr als 50 Liter Milch im Durchschnitt verarbeitet werden. In Streitfällen ent- 
scheidet die Reichsstelle endgültig darüber, welcher Betrieb als Molkerei anzusehen ist. 
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An den beschlagnahmten Speisefetten dürfen vorbehaltlich der Vorschrift im 
§ 21 Abs. 2 Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für 
den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. Das gleiche gilt von rechts- 
geschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Jwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die Unternehmer von Molkereien 
1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen; 
2. an ihre Milchlieferer Butter liefern;
	        
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