Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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sowie die Lieferung des Rahmes angeordnet werden. Die anordnende Stelle 
bestimmt, an wen zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen 
fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. 
Zuständig ist die Verteilungsstelle & 19), in deren Bezirk die liefernde 
und empfangende Stelle liegt, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunal- 
verbande liegen, dieser; soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, 
so ist die Reichsstelle zuständig. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen ist nur Beschwerde zulässig. 
Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet die von 
der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, bei Beschwerden über die Reichs- 
stelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgültig. 
Die Reichsstelle kann nach Anhörung des Beirats Grundsätze über die 
Art und den Umfang der Pflicht zur Lieferung und Entrahmung (Abf. 1) aufstellen. 
* 15 
Die Kommunalverbände können die Herstellung von Butter in landwirt- 
schaftlichen Betrieben, aus denen die Milch oder die Sahne (Rahm) an Molke- 
reien zu liefern ist, untersagen und die zur Durchführung erforderlichen Anord- 
nungen treffen. 16 
Die Kommunalverbände können bestimmen, daß Speisefette, die nicht in 
Molkereien hergestellt sind, nur an die von ihnen bestimmten Stellen oder Per- 
sonen abgesetzt und nur von solchen erworben werden dürfen. 
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Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, in denen Milch verarbeitet 
wird oder Speisefette hergestellt oder abgesetzt werden, haben 
1. den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilungsstellen und der 
Kommunalverbände zu entsprechen. Dies gilt für die Molkereien auch 
hinsichtlich der Art der Herstellung und Verarbeitung sowie der zur 
Heranschaffung von Milch erforderlichen Maßnahmen; 
zum Znecke des Nachweises der ihnen obliegenden Verpflichtungen 
der Reichsstelle, den Verteilungsstellen und den Kommunalverbänden 
auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Einsicht in die 
Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäfts- 
räume und der Vorräte zu gestatten. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 
* 18 
Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von 
Speisefetten in ihrem Bezirke zu regeln. Sie haben die Regelung nach den von 
der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen vorzunehmen. ·- 
Sie können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde über- 
tragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Ein- 
wohner hatten, können die Ubertragung verlangen. 
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