Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender 
mit dem Vermerk Eigenhändig versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ab- 
lieferungsscheine und Paketkarten & 36 1 und u) stets an den Empfänger selbst 
auszuhändigen 42 vluu 3). · 
vmWert-undEinschreibsendungåwPostanweisuugenundgewöhnliche 
Pakete mit der Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“) werden an den zuerst genannten Emp. 
oder „An A. abzugeben bei B./]fänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder 
oder „An A. im Hause des B.“ einen anderen Empfangsberechtigten (v und 
oder „An A. wohnhaft bei B.//71) ausgehändigt 
lautet die Aufschrift dagegen: 
schrift dageg so dürfen sie sowohl an den zuerst ge- 
„An A. zu Händen des B./“ nannten Empfänger (A.) als auch an den 
oder „An A. abzugeben an B.““ zuletzt genannten (B.), ihre Bevollmächtig- 
oder „An A. für B.“ ten oder anderen Empfangsberechtigten 
« (v und vu) ausgehändigt werden. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder 
seinen Bevollmächtigten ausgehändigt werden. « 
xWertinndEinschreibsendungenundPostanweisungsbeträgesowiege- 
wöhnliche Pakete gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung aus- 
gehändigt werden; die Person, an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungs- 
schein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Paket- 
karte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen Schriftzeichen hand- 
schriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte 
Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch 
Unterschrift und Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
XI Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an 
Militärpersonen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. 
werden nach besonderem Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an 
Beauftragte ausgehändigt. 
Au Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den 
Vorstand ausgehändigt werden, wenn dem Besteller der Jutritt zu dem Kranken 
nicht gestattet wird. 
Xm Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, 
wenn diese sich durch Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. 
ausweisen;) solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche 
Briefsendungen nach Abs. v ausgehändigt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, 
ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so sind ihm die Sen- 
dungen auszuhändigen. . 
  
 
	        
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