Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver— 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellung 
I. im Seek . . . .. . . .. 10,75 Mark, 
II. in Packungen zu je 1½8 oder 1 Kilogramm ein- 
schliehlich dieser Dackungen '.......... 12,7.-p 
2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und 
darüber: 
a) Kristallsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhef Versandstation oder frei Haus 
am Orte des Liefererrs .............. 12,os 
b) Feinsoda: 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte des Lieferers 
I. im Sek .. ... ... 13,00 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein- 
schließlich dieser Packungen 14,7 
3. beim Verkaufe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
Kristall- oder Feinsoda: 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0)21 
für ½ Kilogramm einschließlich Verpackung L 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. September 1917 in Kraft. 
Berlin, den 11. September 1917. 
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S 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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