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(Nr. 6034) Bekanntmachung über die Verlängerung der Amtsdauer bei den Organen des
Handwerkerstandes. Vom 6. September 1917.
D er Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß bei der Berechnung der
Amtsdauer der Milglieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren
Gesellenausschüssen die Kalenderjabre 1915, 1916 und 1917 oder ein Teil dieser
Zeit nicht anzurechnen sind.
Die gleiche Befugnis stebt ihnen für die Amtsdauer der Mitglieder, Ver-
treter und Ersatzmanner in den übrigen auf Grund der Gewerbeordnung be-
stehenden Organen des Handwerterstandes mit Ausnahme der Innungsschieds-
gerichte zu.
*(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6035) Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Ein-
schränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw.,
vom 7. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733). Vom 9. September 1917.
Ar# Grund des §& 4 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeits-
zeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vom 7. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 733) bestimme ich hiermit:
Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 außer Kraft.
Berlin, den 9. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des NReichs-Gesenblatte vermtteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.