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tragung eines Bezugsrechts für diejenigen Mengen Druckpapier, die auf die be-
treffende Jeitschrift entfallen. Maßgebend für die Höhe des zu übertragenden
Bezugsrechts sind die Vorschriften des §9 1. Ergeben sich aus dieser Ubertragung
Streitigkeiten zwischen dem früheren und dem jetzigen Verleger oder Drucker, so
entscheidet die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe.
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Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Jeitschriften und sonstigen
periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für
diese Druckschriften bestimmt ist, darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschafts-
stelle für das deutsche Zeitungsgewerbe nicht verkauft oder sonstwie weitergegeben,
auch nicht zu einem anderen als dem in der Bestellung (Abruf) angegebenen
Iwecke verwendet werden.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
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Die Bestimmungen des §& 1 Abs. 4 und der 96 3 bis 7 der Bekannt-
machung über Druckpapier vom 30. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 293) behalten
Geltung.
* 7
Die Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich