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Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917 ab über ihren Be-
zug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Be-
stimmungen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe Buch
zu führen.
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. No-
vember 1917 für die JZeit vom 8. Oktober 1917 bis zum 31. Oktober 1917) ist
außerdem der Kriegswirtschaftsstelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3
— die gesamte im vorangegangenen Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge
an Papier, Karton und Pappe in Kilogramm anzuzeigen.
Die Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von
Reichs- oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maß-
nahmen beauftragt sind, haben die vorgeschriebenen Meldungen nach Maßgabe des
anliegenden Meldebogens 4 zu erstatten.
u, Die Meldebogen sind von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von
fünfzig Pfennig für fünf Meldebogen, zuzüglich fünfzehn Pfennig für deren
Ubersendung, zu beziehen.
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Zur Deckung der entstehenden Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab
sämtliche Bezieher von unbedrucktem Papier, Karton und Pappe von den im
Laufe eines Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von zwanzig
Pfennig für einhundert Kilogramm zuzüglich Bestellgeld für die Überweisung
an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und
zwar gleichzeitig mit der nach & 6 zu erstattenden Anzeige. Angefangene hundert
Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.
Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Antrag der Kriegswirtschaftsstelle
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Bei Streit über die Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von
ihm bezeichnete Stelle endgültig.
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Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche JZeitungsgewerbe wird ermächtigt,
die in der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 604) bezeichneten Rechte zum Jwecke der Durchführung dieser Be-
kanntmachung auszuüben.
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Wer unbedrucktes Papier, Karton oder Pappe im Besitze hat, hat es der
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen
käuflich zu überlassen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Kriegewirtschaftsstell durch die zuständigen Behörden auf die Kriegswirtschafts-
stelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landes-
zentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des unbddruckten Papiers,