Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer ge- 
rechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig 
für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden. 
b) Bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden 
Flaschen an den Säureempfänger darf der Verkäufer berechnen: 
für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 20,00 Mark das Stück 
: Bandeisenkorbfslaschen 10,50 „ „ 
„ Weidenkorbflaschen „ %00 „ „ 
außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 
100 Kilogramm Säuregewicht. 
Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für ½ Weiden- 
korbflaschen mit einem Fassungsvermögen bis zu 40 Kilogramm 
(Demyohns) darf ein Preisaufschlag von bis zu 1)60 Mark für 
die Flasche berechnet werden. 
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, 
so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem 
Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Miet- 
gebühr nach 3a für die vom Säurcempfänger beanspruchte Ge- 
brauchszeit betragen haben würde. 
I) Bei frachtfreier Justellung der Flaschen durch den Säureempfänger 
darf nur eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfennig für je 
100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden. 
d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, die 
Säure aus Kesselwagen auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer 
den Aufschlägen nach Abs. 3 a, b oder c einen Aufschlag für 
Wagenmiete von nicht mehr als 30 Pfennig für 100 Kilogramm 
Säuregewicht berechnen. « 
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Bestimmungen für Wiederverkäufer von Schwefelsäure (Händler) 
1. Bei Lieferung von Schwefelsäure, ausgenommen chemisch reiner Säure, 
in kleineren Mengen als 5 000 Kilpgramm unmittelbar von der Er- 
zeugungsstelle frachtfrei Station des Bestimmungsorts oder frei Schiff 
Bestimmungsort darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller 
ist, dem Käufer einen Aufschlag von nicht mehr als 3 Mark für je 
100 Kilogramm Säuregewicht über die in den 99 1, 2 bezeichneten 
Preise hinaus berechnen. 
Liefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, 
Schwefelsäurc, ausgenommen chemisch reine Säure, in kleineren Mengen 
als 5 000 Kilogramm vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kilo- 
gramm Säuregewicht über die in den # 1, 2 verzeichneten Preise
	        
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