Reichs · Geseblatt
Jahrgang 1917
Nr. 170
Inhalt: A#rordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August
1916. S. 871. — Verordnung über die den Unternebmern landwirtschaftlicher Betriebe für die
Ernäbrung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. S. 872.
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(Nr. 6054) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Trauben.
kerne vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 887). Vom 27. Sep-
tember 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3 August 1916
(Reichs-Gesetbl. S. 887) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. & 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Von der Überlassungspflicht sind befreit Weintrester, die zur
Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossen-
schaften oder Gesellschaften im Mirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder
erforderlich sind; dies gilt jedoch für Weintrester, aus denen Brannt-
wein hergestellt ist, nur soweit, als sie zu Branntwein für den eigenen
Wirtschaftsbedarf verarbeitet (& 3 Satz 2) oder vom Kriegsausschusse
für Ersatzfutter zur Verfütterung freigegeben sind.“
2. Im #9 Abs. 1 erhält die Nr. 1 folgende Fassung:
„1. für frische Trester 6,00 Mark für den Doppelzentner,.
3. Im & 13 Abs. 1 Nr. 2 ist statt „verarbeitet ( 3)“ zu setzen:
verfüttert oder verarbeitet (§J 2 Abs. 4, § 3)/
4. Im 9 13 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:
03. wer den vom Reichskanzler nach 5 2 Abs. 3 oder von
den Landeszentralbehörden nach § 11 erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt.“
Reichs-Gesetzbl. 1917. 105
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1917.