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Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6055) Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die
Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu besassenden Früchte.
Vom 27. September 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 7 der Reichsgetreidcordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten
Früchten verwenden:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf
a) an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken,
Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken (Vicia
Satival) für die Jeit vom 1. Oktober bis zum 15. November
1917 einschließlich insgesamt sechs Kilogramm, jedoch mit der Maß-
gabe, daß höchstens eineinhalb Kilogramm Hülsenfrüchte verwendet
werden dürfen. Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden,
gilt als Hülsenfrüchte;
b) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünf-
undzwanzig Kilogramm, an Hirse insgesamt zehn Kilogramm;
2. an Saatwicken (Vicia s#a#tiva) zur Bestellung der zum Betriebe ge-
hörenden Grundstücke bis zu einhundert Kilogramm auf das Hektar.
& 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juli 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 630)
findet entsprechende Anwendung.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verlin, den 27. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Gezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.