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Reichs-Gesezblatt
Jahrgang 1917
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Nr. 173
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Inhalt: Bekauntmachung uͤber Elektrizität und Gas sewie Dampf, Druckluft, Heiß und Leilungswasser.
S. 870.
(Nr. 6060) Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß und
Leitungswasser. Vom 3. Oktober 1917.
Ar Grund des § 1 der Bekanntmachung über Eleltrizität und Gas sowie
Dampf, Druckluft, Heiß= und Leitungswasser vom 21. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 543) bestimme ich:
81
Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler auf Grund der Ver-
ordnung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß= und Leitungs-
wasser zustehen, wird dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung übertragen.
*(2 ·
Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung
Stellvertreter zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im 9 1 bezeich-
neten Befugnisse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Ge-
schäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen.
83
Der Reichkommissar kann zu seiner Unterstützung örtliche Stellen als
seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung der im 81 bezeichneten Be-
fugnisse betrauen.
8. 4
Dem Reichskommissar wird ein Beirat für Elektrizität und Gas bei-
gegeben.
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt
als Ehrenamt.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung
erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im
Beirat führt der Reichskommissar.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 198
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1917.