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A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß.Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Januar 1918 eingetreten ist,
am 31. Januar 1918;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1918
eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver-
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur
Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu
erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so ist in dem Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der
ersten Vorzeigung, nämlich vom. .. ...... . “. Der Zeitpunkt, von dem an die
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Jahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Füälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird
der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar
1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.