Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß.Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Januar 1918 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1918 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber ver- 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur 
Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu 
erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in dem Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der 
ersten Vorzeigung, nämlich vom. .. ...... . “. Der Zeitpunkt, von dem an die 
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Jahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Füälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird 
der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 
1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 4. Oktober 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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