Reichs-Gesehblatt
Jahrgang 1917
Nr. 180
Inhalt: Verordnung öber Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grüte. S. vo!1. — Bekanntmachung
über A#tzalkalien und Soda. S. vo2. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Atzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 S. vos. — Ausführungs-.
bestimmung zu der Verordnung des Bundesrats über die Beurkundung von Gedburts- und
Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 S. vos.
—.—
(Nr. 6076) Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom 16. Ok.
tober 1917.
A-- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
wird verordnet:
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
ernährung vom
X
Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze
an Kleinhändler 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht über-
schritten werden:
bei Gre . .. 54 Mark,
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 66
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff)
des Empfängers zu erfolgen.
*2
Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für
ein Pfund nicht überschritten werden:
bei Grie ...... .. ... 32 Pfennig,
bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 6 „
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
*3
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
Neichs-Gesetbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1917. 205