Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Zählung geschieht nach Haushaltungen getrennt durch namentliche 
Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen. 
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn oder hauswirtschaftlichen 
Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet 
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine 
eigene Hauswirtschaft führen. 
Als Teilhaber einer Haushaltung gelten auch die in einer Kaserne, in 
einem Gefangenen= oder Internierungslager oder in Massenquartieren Unter- 
gebrachten, die in einem Arresthaus oder in einem Lazarett befindlichen Militär- 
personen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in 
einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung 
und Fahrgäste eines Schiffes usw. 
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Die namentliche Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen 
geschieht in Haushaltungslisten. 
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände 
oder deren Stellvertreter verpflichtet. 
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Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu den vom Reichs- 
kanzler oder von den Landeszentralbehörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt 
werden. 
(5 
Die Jählung wird unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden vorgenommen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, andere Behörden 
mit der Ausführung zu beauftragen. 
Die Zählung ist auch auf die am 5. Dezember 1917 im Bezirke der 
Gemeinden liegenden oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages an- 
langenden Schiffe zu eistrecken. 
6 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein- 
zutragen sind. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er- 
forderlichen Anordnungen. 
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Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungs- 
amt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden sind, und setzt die Ein- 
sendungsfristen hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffent- 
lichen sind.
	        
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