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6. & 8 erhält folgende Fassung:
Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt
für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 23 Mark, für Nacherzeugnis
von 75 vom Hundert Ausbeute 19 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magde-
burg bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1917. Bei Lieferung nach dem
31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis am Ersten jedes Monats um
0,15 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der Reichszuckerstelle für
die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die
einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker
gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist.
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus früheren Betriebsjahren verbleibt
es bei den bisherigen Vorschriften.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren
Bedingungen der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen, insbesondere Be-
stimmungen über die Stellung der Säcke treffen.
7. d9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verbrauchszuckerfabriken haben den ihnen zugewiesenen Rohzucker ab-
zunehmen, zu bezahlen und auf Verlangen der Reichszuckerstelle auf Verbrauchs-
zucker zu verarbeiten oder zu lagern und als Rohzucker abzugeben.
8. & 10 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet der Vorschrift im § 6 Abs. 1 dürfen rübenverarbeitende Fabriken,
1. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weiß-
zucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom
Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den
Fabrikbetrieb aufgenommen zu haben (rrein landwirtschaftliche Weiß-
zuckerfabriken), im Betriebsjahr 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker
herstellen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgenden,
aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 aus-
zuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandverbrauche haben ab-
fertigen lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und
abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate;
2. wenn sie regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personen-
kreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden
Landwirte, Verbrauchszucker herstellen, im Betriebsjahr 30 vom Hundert
mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie im Betriebsjahr 1913/14 her-
gestellt haben;
3. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum Zwecke der Raffi-
nation in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die
10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge
übersteigt, ohne Beschränkung Verbrauchszucker herstellen;
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