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& 18 Abs. 2 von den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu
gewerblichen und technischen Zwecken bezogen und verwendet werden darf.
Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarfsanteile fest und erteilt die #er-
forderlichen Bezugsscheine.
Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen
und Bedingungen bei der Verwendung des Juckers zuwider, so kann, vorbehaltlich
der Vorschrift im § 32 Abs. 2, der Kommunalverband seine JLuckervorräte ohne
Engelt enteignen.
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von ZJucker
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft
die näheren Bestimmungen.
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Verbrauchszucker darf außer im Falle des § 11 nur gegen Bezugsscheine
der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal=
verbände für ihren Bezirk nach & 18 ein anderes bestimmen. Der Handel mit
Bezugsscheinen ist verboten.
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker
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Quckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland einge-
führt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende
Stelle zu liefern.
Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten Gebiete.
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren
Bedingungen für die Lieferung festsetzen.
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Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr treffen.
V. Schlußbestimmungen
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Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Aus-
kunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermittlungs-
stellen und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar
zu verkehren.
(26
Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für
die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken
zu verarbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von Nohzucker,