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Weise die Verrechnung mit den Fabriken über den Fracht= und Preisausgleich
zu erfolgen hat.
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Deas nach 9 13 Abs. 5 der Verordnung zu errichtende Schiedsgericht
besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem
von der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft und dem anderen Beteiligten zu
ernennenden Schiedsrichter. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten
des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
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Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die Lieferung, Ab-
nahme und Bezahlung des Rohzuckers und des Verbrauchszuckers fest. Sie kann
nach Anhörung der Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft den Rohzuckerfabriken und
den Verbrauchs sckerfabriken Weisungen über die Einlagerung und die Art der
Beförderung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.
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Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen
Läden üblichen Art.
II. Verbrauch von Zucker
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Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbänden
von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Be-
völkerung als Bedarfsanteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Per-
sonen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker
versorgt werden, außer Betracht.
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder
höhere Juckermengen festsetzen oder durch die Gewährung geringerer Kopfanteile
Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von
Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten.
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Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kom-
munalverbänden eine bestimmte Juckermenge monatlich auf den Kopf der Be-
völkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien
sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt,
die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunal-
verbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen.
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