Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Aus- 
land erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen 
Mitteilungen an die Jentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Ein- 
gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und in handels- 
üblicher Weise zu versichern. « 
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver- 
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich 
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
(22 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach 
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum 
geht in dem Jeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärung 
dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
*23 . 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware 
einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Auf- 
bewahrung, den Eigentumsübergang und den Preis entscheidet endgültig ein 
Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom 
Reichskanzler ernannt. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
Der Verpflichtete hot ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des 
Preises zu liefern, die Zentral.Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
*24 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Ver- 
pflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an 
welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist 
abgenommen, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem 
jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Jahlung hat spätestens 14 Tage 
nach Abnahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem 
Tage, an dem die Cntscheidung des Ausschusses der Jentral-Einkaufsgesell- 
schaft ugeht. —
	        
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