Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Ausgenommen von den Vorschriften der I## 20 bis 24 sind geringfügige 
Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
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Die Durchfuhr von ZJuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Ver- 
brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten. Ferner ist 
verboten die Durchfuhr von Luckerwerk und Zuckerwaren aller Art (Nr. 202a 
des statistischen Warenverzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz 
(Nr. 202b des statistischen Warenverzeichnisses) und von Juckerwerk mit Jusatz 
von Kakaomasse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204b des statistischen 
Warenverzeichnisses). 
IV. Schlußbestimmungen 
(27 
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Ver- 
teilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die JZuteilung von Rohzucker 
eine Gebühr von ¼ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rüben- 
verarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden 
Menge eine Gebühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im 
eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers 
ar des im eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu 
erheben. 
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung von 
Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von 
Verbrauchszucker von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 
100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Ein- 
sendung der Gebühr abhängig machen. 
(28 
Die Vorschriften im § 12 der Verordnung und die auf Grund des 9 12 
der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker 
aus dem Betriebsjahr 1916/17. Dies gilt nicht für Verbrauchszucker, der Kom- 
munalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1917 geliefert wird. 
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für die mit Beginn des 1. Oktober 
1917 bei ihnen vorhanden oder für sie unterwegs gewesenen Mengen an Noh- 
zucker, Jwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, soweit sie den Verbrauchszucker 
zum neuen Preise abgeben, den Unterschied zwischen den Preisen der Betriebs- 
jahre 1916/17 und 1917/18 an die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft zu zahlen. 
Der zu zahlende Betrag ist bei Verbrauchszucker und Zwischerzeugnissen nach dem 
Unterschiede der Verbrauchszuckerpreise der Fabrik, bei Rohzucker nach dem Unter-
	        
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