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(Nr. 6086) Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte. Vom 19. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Macht des
Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an
dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
während dieser Teilnahme verstorben ist, oder wenn ein solcher Versicherter während
der Teilnahme an dem Kriege vermißt gewesen und sein Tod nachträglich fest-
gestellt worden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmachung des Erstattungs-
anspruchs nach & 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte mit dem
Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist.
Dies gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht
gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.
(2
Ist der Berechtigte innerhalb der im § 1 dieser Verordnung bestimmten
Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch
geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem
Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht
worden ist.
* 3
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt,
so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstatteten
Beiträge nicht zurückzufordern.
4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die
Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach §& 398 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte, vom 11. Mai 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 370) tritt mit
dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am
Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen
dieser Verordnung.
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des
Anspruchs nach §& 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder nach
der Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach & 398 des Versicherungs-
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