Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6086) Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte. Vom 19. Oktober 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Wenn ein Versicherter, der als Angehöriger der bewaffneten Macht des 
Deutschen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an 
dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 
während dieser Teilnahme verstorben ist, oder wenn ein solcher Versicherter während 
der Teilnahme an dem Kriege vermißt gewesen und sein Tod nachträglich fest- 
gestellt worden ist, so beginnt die Frist für die Geltendmachung des Erstattungs- 
anspruchs nach & 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte mit dem 
Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist. 
Dies gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten Macht 
gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder 
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
(2 
Ist der Berechtigte innerhalb der im § 1 dieser Verordnung bestimmten 
Frist infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch 
geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem 
Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht 
worden ist. 
* 3 
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, 
so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht erstatteten 
Beiträge nicht zurückzufordern. 
4 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die 
Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach §& 398 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte, vom 11. Mai 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 370) tritt mit 
dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am 
Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen 
dieser Verordnung. 
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des 
Anspruchs nach §& 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder nach 
der Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach & 398 des Versicherungs- 
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