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Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunalverbände
gelten folgende Grundsätze:
a) Jeder Kommunalverband erhält sovicl. Kleie, als dem in seinem Bezirke
beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils
entspricht.
b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis
der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil
übersteigen, die andere Hälfte nach dem Berhältnis des Viehstandes
auf die Kommunalverbände verteilt.
I) Von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt,
wird die Kleie abgezogen, die dem Kommunalverband und den in seinem
Bezirke wohnenden Selbstversorgern nach § 55 Abs. 1 der Reichs-
getreideordnung aus dem von ihnen zum Ausmahlen zugewiesenen
Brotgetreide zusteht; der Berechnung dieser Kleiemenge ist der nach
& 17 Abs. 18 der Reichsgetreideordnung für das Ausmahlen vor-
geschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen.
Die näheren Anordnungen trifft die Reichsfuttermittelstelle; sie kann für
besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge Kleie bei der Verteilung nach
Abs. 1 b zurückbehalten.
Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes-
zentralbehörden, können die Verteilung abweichend von den Grundsätzen des
Abs. 1 vornehmen.
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Die Verteilungsstellen & 1 Satz 2) dürfen die Kleie nur an Verbraucher
innerhalb ihres Bezirkes abgeben. Die Verbraucher dürfen die Kleie nur zur
Verfütterung in der eigenen Wirtschaft verwenden.
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Ver-
teilungsstellen und, wenn sie sich bei der Abgabe der Vermittlung der Kommunal-
oerbände bedienen, von diesen berechnet werden dürfen.
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Kleie auch der Vermitt-
lung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die
die vom Reichskanzler festgesetzten Preise einschkießlich der Zuschläge (Abs. 2)
nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorschreiben.
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Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft, nur mit
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen
mit anderen Stoffen vermischt werden.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler zu erlassen sind.