— 954 —
verköstigten Personen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte
noch zustehen.
Wildbret und Hühner werden mit der nach 96 vom Staatssekretär des
Kriegsernährungsamts sür die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet.
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch von Kälbern
bis zu drei Wochen und von Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen,
die um ¾8 höher ist als die nach § festgesetzte.
Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch von Kälbern bis zu drei Wochen
und von Schweinen sind folgende Wochenmengen für die Person zugrunde zu legen:
bei Kälbern bis zu drei Wochen 500 Gramm,
bei Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr als (10 Kilogramm
500 Gramm, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm
600 Gramm, von 50 Kilogramm und weniger 700 Gramm.
Die nach & 11 Abs. 2 abzuliefernden Fleischmengen sind nicht auf die
Fleischkarten anzurechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewichts
zum Iwecke der Fleischkartenanrechnung nicht in Ansatz.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Sätze für die
Anrechnung von Schlachtviehfleisch vorübergehend erhöhen.
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem
1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres,
aus Hausschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum
Schlusse des Kalenderjahrs belassen werden.
14
Fleisch und Fleischwaren, die aus der Hausschlachtung gewonnen und dem
Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Entgelt nur
an den Kommunalverband oder mit dessen Genchmigung abgegeben werden.
Die Landeszentralbehörden können weitergehende Einschränkungen anordnen.
15
Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchs -
regelung, wenn es bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt
tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Beschränkung für den menschlichen
Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der Verbrauchsregelung; dem Selbst-
versorger ist es nach Maßgabe des § 13 anzurechnen.
16
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
anordnen, daß Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern,
ans einem Kommunalverband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Ge-
nehmigung ausgeführt werden dürfen.