Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden er- 
lassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie 
bestimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer entgegen den Vorschriften im & 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder den 
nach § 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren 
abgibt, bezieht oder verbraucht; 
2. wer den Vorschriften im & 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 oder 
den auf Grund des 9 11 Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt; 
3. wer ohne die nach & 10 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung 
vornimmt oder vornehmen läßt; 
4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal= 
verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
5. wer den auf Grund der 9#2, 3, & 4 Abs. 2), 3§ 8, 16, 17 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
yder nicht. 
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Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen 
bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung 
des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts. Ausnahmen von Einhaltung der 
Vorschrift im §y Abs. 3, von der im § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungs- 
frist und den Vorschriften im § 11 Abs. 2 können die Landeszentralbehörden 
ohne diese Zustimmung zulassen. 
  
  
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Den Bezug des Neichs-Gesetzblafts vermitteln nur vie Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei. 
 
	        
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