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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden er-
lassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie
bestimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer entgegen den Vorschriften im & 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder den
nach § 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren
abgibt, bezieht oder verbraucht;
2. wer den Vorschriften im & 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 oder
den auf Grund des 9 11 Abs. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt;
3. wer ohne die nach & 10 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung
vornimmt oder vornehmen läßt;
4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunal=
verband zu erstatten oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
5. wer den auf Grund der 9#2, 3, & 4 Abs. 2), 3§ 8, 16, 17 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
yder nicht.
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Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Die gleiche Befugnis haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen
bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Ausnahmen der Zustimmung
des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts. Ausnahmen von Einhaltung der
Vorschrift im §y Abs. 3, von der im § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Mästungs-
frist und den Vorschriften im § 11 Abs. 2 können die Landeszentralbehörden
ohne diese Zustimmung zulassen.
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Den Bezug des Neichs-Gesetzblafts vermitteln nur vie Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.